Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht

 

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Zugewinn und Versorgungsausgleich

a) Zugewinnausgleich

Bei der Scheidung werden die in der Ehezeit erzielten Vermögenssteigerungen ausgeglichen:

 

Vermögenssteigerung des einen Ehepartners während der Ehe  10.000,00 €
Vermögenssteigerung des anderen Ehepartners während der Ehe  40.000.00 €
Unterschied zwischen beiden Vermögenssteigerungen 30.000,00 €
davon ist 1/2 an denjenigen mit der geringeren Steigerung zu zahlen  15.000.00 €

 

Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe fallen nicht in den Zugewinnausgleich. Aber ihre inflationsbereinigte Wertsteigerung wird berücksichtigt.

 

Lebensversicherungen als Kapitalversicherungen. die also auf Zahlung einer bestimmten Kapitalsumme gerichtet sind, gehören zum Zugewinn und werden mit ihrem jeweiligen "Fortführungswert" berechnet.

 

Grds. werden sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen nicht niedriger als 0,00 € angesetzt.

 

 

 

b) Versorgungsausgleich

 

Auch die Alters- und lnvaliditätsversorgung wird zwischen geschiedenen Ehepartnem ausgeglichen.

Hier gilt ebenfalls der Halbteilungsgrundsatz: Der Unterschiedsbetrag zwischen den Ansprüchen der Ehegatten wird hälftig ausgeglichen:

 

Monatliche Anwartschaften der Frau während der Ehe  1.000.00 €
Monatliche Anwartschaften des Mannes während der Ehe 600.00 €
Unterschiedsbetrag   400,00 €
davon 1/2 als Ausgleich von der Frau an den Mann zu übertragen  200.00 €

 

Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung werden durch Übertragung der Anwartschaften von einem Konto auf das andere ausgeglichen, sog. öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich.

 

Viele Rentenansprüche anderer Versicherungsträger. irisbes zahlreiche Betriebsrenten, lassen sich nicht in Standardrentenansprüche umrechnen Der Ausgleichsberechtigte beantragt. dass der Verpflichtete einen monatlichen Ausgleichsbetrag an ihn abzuführen hat, der bei Eintritt des letzten der früheren Ehepartner ins Rentenalter errechnet wird, sog. schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

 

Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung der versorgungsrechtlichen “Ehezeit”: Beginn des Monats. in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner vorausgeht.