Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht

 

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Umgangsrecht

 

(Auszug aus meinem Umgangsrechtsvortrag, Stand: 01.07.2006)

Seit Juli 1998 besteht ein Recht und eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit den Kindern.

Jeder, in dessen Obhut sich das Kind befindet, ist verpflichtet, das Umgangsrecht zu fördern.

Beim Umgangsrecht gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und nichtehe­lichen Kindern.

Einschränkungen des Umgangsrechts durch das Gericht dürfen nur erfolgen, soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist häufig jedoch nur graue Theorie. In der Praxis wird das Umgangsrecht häufig zu Unrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen.

Die gerichtliche Durchsetzung des Umgangsrechts erfolgt durch Zwangsgeld.

§ 52 a FGG stellt ein Vermittlungsverfahren zur Verfügung. Wenn dies erfolglos ist, muss das Gericht

  • Zwangsmittel prüfen,
  • die Umgangsregel ggf. ändern,
  • ggf. ein Verfahren zur Änderung des Sorgerechts einleiten.

Jetzt gibt es grds. auch ein Umgangsrecht für

  • Großeltern,
  • frühere Stiefeltern,
  • Geschwister,
  • sonstige Personen, bei denen das Kind in Pflege gelebt hat.

Umgangsrechtsstreitigkeiten entstehen oft schleichend:

Zunächst funktioniert der vereinbarte Umgang noch einigermaßen. Dann treten unmerklich Um­gangsstörungen auf. Das Kind ist immer öfter an den Umgangswochenenden krank und kann nicht zum Umgang kommen. Kindergeburtstage häufen sich gerade an diesen Wochenenden. Immer mehr Umgangstermine fallen aus und werden nicht nachgeholt. Es kommt zu immer mehr Störun­gen und Umgangsbehinderungen.

Die Kinder geraten in Konflikt. Sie identifizieren sich mit den Bedürfnissen desjenigen Elternteils, mit dem sie zusammen leben. Sie haben Angst, auch diesen Elternteil zu verlieren.

Um die Umgangsverhinderung voranzutreiben, wird der nicht betreuende Elternteil für Schulprobleme, körperliche Symptome, Trennungsreaktionen verantwortlich gemacht.

Der entfremdende Elternteil instrumentalisiert Erzieher und Lehrer, und die lassen sich häufig nur zu bereitwillig instrumentalisieren.

Die nun propagierte und zunächst plausibel erscheinende Lösung heißt dann: Jetzt müsse erst einmal

Ruhe

einkehren. Dazu müsse der Umgang für 3 Monate, für ein halbes Jahr, für ein ganzes Jahr aus­gesetzt werden. Viele Familiengerichte, vor allem in der ersten Instanz, schließen sich dieser unheilvollen Einstellung voll an. Ist das die gerichtlich angeordnete Umgangsunterbrechung einmal erreicht, vollzieht sich der Kontaktabbruch in vielen Fällen nahezu von selbst.

Sollte der andere Elternteil immer noch nicht mürbe sein, dann lautet die Argumentation: Die Beziehung sei abgerissen, die Bindung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil bestehe kaum noch. Das Kind könne es nun nicht verkraften, unvermittelt mit dem anderen Elternteil alleine gelassen zu werden. Es käme allenfalls zunächst ein sogenannter betreuter Umgang von jeweils wenigen Stunden und nur im Beisein einer Person aus der Jugendpflege in Betracht. Die Wiederannä­herungsversuche erweisen sich unter solchen Begleitumständen häufig als erfolglos und viele betroffene Eltern resignieren spätestens nach dieser Tortur. Es gehört ungeheuer viel Kraft dazu, das alles über sich ergehen zu lassen.

Auch die Kinder haben resigniert. Sie haben sich längst in bessere, schönere Phantasiewelten geflüchtet.

Kämpft der entfremdete Elternteil aber allen Widrigkeiten zum Trotz weiter um sein Kind, dann wird die letzte Karte ausgespielt: Ihm wird Kindesmisshandlung oder sexueller Missbrauch vorgeworfen. Auch hier möchte ich wieder betonen: Es gibt Fälle sexuellen Missbrauchs. Aber das sind nicht die Fälle, um die es hier geht.

 

Für manche von Ihnen mag das alles irreell klingen. Sie können sich nicht vorstellen, dass Der­artiges Wirklichkeit sein könnte. So manchem anderen von Ihnen hat es aber bei meiner Schilderung das eigene Schicksal widergespiegelt. Ich hatte einen Fall, in dem ein Elternteil jeglichen Kontakt zwischen den etwa 13 und 16 Jahre alten Kindern und dem anderen Elternteil unterbunden hat. Der andere durfte noch nicht einmal eine Karte zum Geburtstag schicken. Er durfte sich noch nicht einmal nach deren Befinden erkundigen. Wie lautete auch hier wieder das klassische Argument? Die Kinder und der betreuende Elternteil bräuchten Ruhe. Ein eingeschalteter Psychologe meinte dazu, er wisse ja auch, dass das Verhalten des betreuenden Elternteils pathologisch sei. Aber die Kinder hätten sich nun mal mit ihm identifiziert. Damit müsse man sich zunächst einmal abfinden. Das ist eine durchaus typische Haltung. Sie ist nicht nur ein trauriges professionelles Armutszeugnis. Sie ist auch zutiefst zerstörerisch.