Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht |
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Erbrecht
I. Gesetzliche Erbfolge Wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag gemacht werden, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge. a) Erbrecht der Verwandten Das Gesetz teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein: 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und der Abkömmlinge
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
4. und fernere Ordnungen: Urgroßeltern und fernere Verwandte
Ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus.
Innerhalb der ersten drei Ordnungen repräsentieren die Eltern ihre Kinder. Hat also ein Erblasser sowohl Kinder als auch Enkelkinder usw., dann schließen die lebenden Kinder die Enkel von der Erbfolge aus. Ist jedoch ein Erbberechtigter als Erbe weggefallen, zum Beispiel durch Todesfall oder Ausschlagung der Erbschaft, dann treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Dies gilt nicht bei Erbverzicht, bei dem auch die Abkömmlinge ausgeschlossen werden, wenn keine andere Regelung getroffen wurde. Das nichteheliche Kind ist mit seinem Vater verwandt und daher Erbe der 1. Ordnung. Erbrechtlich wird heute kein Unterschied mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern gemacht. Der frühere Erbersatzanspruch, der lediglich auf Zahlung einer Geldsumme ging, ist somit entfallen, ebenso der frühere Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich zwischen Vollendung des 21. und des 27. Lebensjahres. b) Erbrecht des Ehegatten Neben Abkömmlingen des Erblassers erbt der Ehegatte ein Viertel. Neben den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen (2. Ordnung) sowie neben den Großeltern (3. Ordnung) erbt der Ehegatte die Hälfte. Die Abkömmlinge der Großeltern erben neben dem Ehegatten nichts. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel. II. Gewillkürte Erbfolge Bei der gewillkürten Erbfolge entscheidet der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag, wie sein Vermögen auf die von ihm Bedachten übergehen soll. a) Testament Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Es sollten unbedingt auch die Zeit- und Ortsangabe der Testamentserrichtung angegeben werden. Das notarielle Testament, auch öffentliches Testament genannt, wird von einem Notar beurkundet. Es wird beim Nachlassgericht amtlich verwahrt. Im Testament kann der Erblasser insbesondere folgende Regelungen treffen: Erbeinsetzung, Auseinandersetzungsbestimmungen, Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung. Bei einem Vermächtnis wird ein bestimmter Gegenstand einer Person hinterlassen, ohne dass diese als Erbe eingesetzt wird. Bei einem Vorausvermächtnis erhält ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermächtnis. Wenn nichts anderes geregelt ist, wird das Vorausvermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet.
Bei einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass eine andere Person einen Anspruch auf die Leistung hat.
Der Erblasser kann sein Testament jederzeit durch Vernichtung, Veränderung der Testamentsurkunde oder Errichtung eines neuen Testaments widerrufen. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt dies als Widerruf. Deutsche Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament als notarielles oder eigenhändiges Testament errichten. Bei einem eigenhändigen Testament braucht nur ein Ehegatte das Testament handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Der andere Ehegatte unterzeichnet lediglich mit. Die bekannteste Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist das "Berliner Testament". Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und die Kinder oder sonstige Dritte zu Erben des letztlebenden Ehegatten. Ist keine andere Regelung getroffen, wird der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe. Die Kinder oder der Dritte erben erst beim Tod des Längstlebenden. Sie werden dann dessen Vollerben. Die Ehegatten können aber auch bestimmen, dass der überlebende Ehegatte nur Vorerbe wird. Dann ist er in seiner Verfügungsmacht über den Erbteil stark beschränkt. Er kann ihn weder veräußern noch belasten. Die Kinder oder sonstige Dritte werden Nacherben des Erstverstorbenen und Vollerben des Längstlebenden. Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament können wechselbezügliche Verfügungen, das sind Verfügungen eines Ehegatten, die nicht ohne eine entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wären, nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr geändert werden. Der erbende Ehegatte kann allenfalls noch das Erbe ausschlagen. Leben beide Ehegatten noch, können wechselbezügliche Verfügungen durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden. b) Erbvertrag Der Erblasser kann mit einer anderen Person einen Vertrag schließen, in dem er diese Person entweder zum Erben einsetzt oder ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnet. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Er kann nicht einseitig widerrufen werden. Der Erblasser kann vom Erbvertrag zurücktreten, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag vereinbart wurde oder wenn der Bedachte sich einer schweren Verfehlung gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Der Erblasser kann den Erbvertrag auch wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung anfechten. Der Erbvertrag beschneidet den Erblasser nicht in seinem Recht, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Er kann es sogar verschenken. Geschieht Letzteres aber in der Absicht, den Vertragserben zu schädigen, steht diesem gegen den Beschenkten ein Anspruch auf Herausgabe zu. III. Dies sollten die Erben besonders beachten Testamente müssen unverzüglich nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Grundsätzlich kann die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis von der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Hat der Erbe diese Frist verstreichen lassen, gilt das Erbe als angenommen. Ein Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Erbschein gibt Auskunft über die Person des Erben, den Umfang des Erbrechts und etwaige Beschränkungen wie Testamentsvollstreckung etc. Alle Aktiva und Passiva des Erblassers gehen auf den Erben über. Der Erbe haftet also auch für die Schulden des Erblassers. Der Erbe kann beim Nachlassgericht ein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen. Im Aufgebotsverfahren ausgeschlossene Gläubiger braucht er nicht zu befriedigen, wenn der Nachlass durch Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft ist. Ebenfalls beim Nachlassgericht kann der Erbe Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren (früher: Nachlasskonkurs) beantragen. Auch dadurch wird der Nachlass vom eigenen Vermögen des Erben getrennt. Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet dann nur noch der Nachlass. Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zunächst gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Erbauseinandersetzung verlangen. Dann werden die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und die verbleibenden Nachlassgegenstände nach dem Verhältnis der Erbteile unter den Miterben aufgeteilt. Der Erblasser kann seinen Ehegatten, seine Abkömmlinge und, wenn keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sind, seine Eltern nicht völlig durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließen. Den genannten Personen steht ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zu |
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