Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht

 

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a)Trennungs-/Geschiedenenunterhalt 

Wurde ein Urteil auf Trennungsunterhalt erwirkt, ist darauf zu achten, dass im Scheidungsverfahren noch einmal ein Urteil auf Geschiedenenunterhalt erwirkt wird, denn Trennungsunterhalt und Geschie­denenunterhalt sind nicht identisch.

Trennungs- / Geschiedenenunterhalt kann nur beanspruchen, wer nicht selbst für seinen Unterhalt sor­gen kann. Gründe können insbes. sein: Erziehung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit, wenn die Ausbildung wegen der Ehe abgebrochen oder erst gar nicht aufgenommen wurde, Arbeitslosigkeit.

Nach OLG München ist eine Teilzeit-/Halbtagsarbeit des betreuenden Elternteils bei einem oder zwei betreuungsbedürftigen Kindern zumutbar, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ist es 15 Jahres alt, wird in der Regel eine Ganztagstätigkeit des betreuenden Elternteils er­wartet.

Der Unterhaltsberechtigte muss nur eine Tätigkeit aufnehmen, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkei­ten, seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und dem Lebensstandard während der Ehe entspricht. Bis er diese Tätigkeit gefunden hat, hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Partner.

Als absolute Untergrenze muss dem erwerbstätigen Zahlungsverpflichteten ein Selbstbehalt von zur Zeit 890,00 € verbleiben. Ist er nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt 770,00 €.

Gegenüber volljährigen Kindern beträgt die Selbstbehaltsquote zur Zeit 1.100,00 €. Bei volljährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gilt der niedrigere Selbstbehalt, (siehe oben).

Das Kindergeld bleibt bei der Berechnung außen vor und wird in der Regel hälftig auf die Eltern verteilt; außer wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Zahlungsverpflichteten unter 2.100,00 € liegt.

Ausschluss/Wegfall des Geschiedenenunterhalts, insbes. wenn

  • kurze Ehedauer (maximal 3 Jahre) oder entsprechend kurze Betreuung gemeinschaftlicher Kinder.
  • schwerwiegende Verletzung der Interessen des anderen (einschließlich des absichtlichen Erschwerens oder Verhinderns des Umgangsrechts mit einem gemeinsamen Kind).
     

 

b) Kindesunterhalt

Die Kinder haben neben dem Ehegatten einen eigenen Unterhaltsanspruch, dessen Höhe von den Ge­richten in der Regel anhand von Tabellen festgelegt wird (Düsseldorfer Tabelle, Süddeutsche Leitlinien).