Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht

 

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Dies sollten die Erben besonders beachten

 

Fristen und Pflichten

 

Testamente müssen  unverzüglich nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abgeliefert werden.

 

Grundsätzlich kann die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis von der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden- Hat der Erbe diese Frist verstreichen lassen, gilt das Erbe als angenommen.

 

Ein Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht. In dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Erbschein gibt Auskunft über die Person des Erben, den Umfang des Erbrechts und etwaige Beschränkungen wie Testamentsvollstreckung etc.

 

Alle Aktiva und Passiva des Erblassers gehen auf den Erben über. Der Erbe haftet also auch für die Schulden des Erblassers.

 

Der Erbe kann beim Nachlassgericht ein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen. Im Aufgebotsverfahren ausgeschlossene Gläubiger braucht er nicht zu befriedigen, wenn der Nachlass durch Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft ist.

 

Ebenfalls beim Nachlassgericht kann der Erbe Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren (früher: Nachlasskonkurs) beantragen. Dadurch wird der Nachlass vom eigenen Vermögen des Erben getrennt. Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet dann nur noch der Nachlass.

 

Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zunächst gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Erbauseinandersetzung verlangen. Dann werden die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und die verbleibenden Nachlassgegenstände nach dem Verhältnis der Erbteile unter den Miterben aufgeteilt.

 

Der Erblasser kann seinen Ehegatten, seine Abkömmlinge und seine Eltern nicht völlig durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließen. Den genannten Personen steht ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zu.